| Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) |
Der Bundestag hat am 25. Februar 2000 das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) verabschiedet. Von den anwesenden Abgeordneten stimmten 328 für das EEG. Das Gesetz wurde somit bei 217 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen verabschiedet und trat am 1. April 2000 in Kraft und löst das derzeitige Stromeinspeisungsgesetz ab.
Ziel
dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den
Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen,
um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch
bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und technische Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind.
Nicht erfasst wird Strom
aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie
aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland gehören, und
aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satz 1 100 Kilowatt.
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Vergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
§
4
Vergütung für
Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas
Für
Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt
die Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen
mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für
den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der
dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt
entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der
in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung.
Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennige
pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen
bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 14 Pfennige pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 17,8 Pfennige pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennige pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate. Soweit der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus seewärts errichtet und bis einschließlich des 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, beträgt die Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum des Satz 2 neun Jahre.
Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der 1.4.2000. Für diese Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum 1.4.2000 zurückgelegten Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall mindestens vier Jahre gerechnet vom 1.4.2000 . Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung einer gemäß Anhang berechtigten Institution treten.
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins Komma fünf vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in einer Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen.
Beispielrechnung
für eine Altanlage
| Anlagentyp: | E-40 (500kW)
auf 65 Meter Nabenhöhe |
| Referenzertrag: | 1080000 kwh/a = 100% |
| Realer Standortertrag: | 1150000 kwh/a = 106,5% |
| Inbetriebnahme: | 10/95 |
Zeitraum für die hohe Vergütung (17,8 Pf/kwh)
5 Jahre +9 Jahre 8 Monate (43,5%/0,75*2) -2 Jahre 3 Monate (1/2 Betriebszeit von 53 Monaten) ---------------------- = 12 Jahre 5 MonateDanach werden 12,1 Pf/kwh gezahlt
Beispielrechnung
für eine Neuanlage
| Anlagentyp: | E-40 (500kwh)
auf 65 Meter Nabenhöhe |
| Referenzertrag: | 1080000 kwh/a = 100 % |
| Realer Standortertrag: | 950000 kwh/a = 88% |
| Inbetriebnahme: | 4/2000 |
Zeitraum für die hohe Vergütung (17,8 Pf/kwh)
5 Jahre +13 Jahre 9 Monate (62%/0,75*2) ---------------------- = 18 Jahre 9 MonateDanach werden 12,1 Pf/kwh gezahlt
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt.
Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.
Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, so ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Vergütungen die maximale Wirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen handelt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung die kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.
Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2 an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Netzbetreiber muss die konkrete erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen und nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -vergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens 50 vom Hundert Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 3 insgesamt eingespeisten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom, von dem die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von Satz 2 geliefert wird. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung
und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne
des § 2 zu berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils
übernächsten Jahres eine Anpassung der Höhe der Vergütungen
nach den §§ 4 bis 8 und der Degressionssätze entsprechend
der technologischen und Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine
Verlängerung des Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer
Windkraftanlage gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den
Erfahrungen mit dem nach diesem Gesetz festgelegten Berechnungszeitraum
vorzuschlagen.
Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde.
Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern..
Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand 1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien (DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.
Die
Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen
des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung
mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung des Anteils Erneuerbarer
Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel
gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung
der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen
um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen
Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen,
sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum
Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um
dieses Ziel zu realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten neuen
Erneuerbaren Energien notwendig. Der gegenwärtige Anteil Erneuerbarer
Energien wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft
aus großen Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus geographischen
Gründen weitgehend erschöpft. Deshalb muss das europaweit gesetzte
Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung aus Windenergie, aus solarer
Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft realisiert werden.
Dies bedeutet eine Verfünffachung des jetzt genutzten Potentials dieser
Energieträger.
Um
diese Zielsetzung verwirklichen zu können, hat die Europäische
Kommission in ihrer Mitteilung „Die energiepolitische Dimension der Klimaänderungen“
eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen herausgearbeitet, bei denen
die Erneuerbaren Energieträger eine zentrale Rolle spielen. Das Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der „Kampagne
für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger“ der Europäischen
Union. Die meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre
und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen dabei ein unverzügliches
Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und Klimaschutz unausweichlich.
Erneuerbare
Energieträger werden gegenwärtig ungleichmäßig und
in unzureichender Weise genutzt, obwohl viele Erneuerbare Energieträger
in großen Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen
wirtschaftlichen Potenzials ist ihr Anteil am gesamten Bruttoinlandsenergieverbrauch
äußerst gering. Wenn es nicht gelingt, einen deutlich größeren
Teil des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energieträger zu decken,
wird es nicht nur immer schwerer werden, den sowohl auf europäischer
als auch auf internationaler Ebene bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen
nachzukommen, sondern werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen
versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen,
die dazu beitragen können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren
zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese Abhängigkeit
liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne Mobilisierung der
Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf 60 Prozent und bis zum Jahr
2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der
Ausbau Erneuerbarer Energieträger schafft Arbeitsplätze, besonders
bei den kleinen und mittleren Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge
der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung sind, und die
in den einzelnen Sektoren, in denen Erneuerbare Energieträger entwickelt
und genutzt werden, mehrheitlich vertreten sind. Die Produktion und Nutzung
Erneuerbare Energieträger fördert zudem nachhaltig die regionale
Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, den sozialen und wirtschaftlichen
Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und die Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
Eine
besondere Bedeutung kommt den erneuerbaren Energien auch in industrieller
und gewerblicher Hinsicht zu. Allein drei Stromeinspeisegesetzen mit ihren
Mindestpreisregelungen für erneuerbare Energien - neben dem deutschen
auch dem dänischen und dem spanischen - ist es zu verdanken, dass
in der Europäischen Union eine Windkraftanlagenindustrie in den 90er
Jahren entstand, die auf dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung
einnimmt. Damit wurde zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme
der Produktivitätsentwicklung im Wege stünden, da in allen drei
genannten Ländern gesetzlich garantierte Mindestpreisvergütungen
der Einführung zugrunde liegen. Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung
zunächst auf dem Windkraftsektor hat eine leistungsfähige Industrie
mit großen Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile 20.000
bis 30.000 Menschen allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so
zustande gekommenen Skalierungseffekte und den initiierten weltweiten Wettbewerb
unter den Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit 1991 gelungen,
die Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung um 50 Prozent
zu senken.
Durch
den technologischen Fortschritt steigt die Nachfrage auf dem Weltmarkt
mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen in den nächsten
zehn Jahren die Dimension von über 100.000 MW erreichen könnte.
Deshalb hat die Markteinführung erneuerbarer Energien eine nicht zu
unterschätzende industriepolitische Bedeutung, schon weil es wegen
der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden kann, dass der weltweite
Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden sein wird.
Bisher
hat das Stromeinspeisungsgesetz für erneuerbare Energien, das seit
dem 1. Januar 1991 in Kraft ist, jedoch überwiegend nur auf dem Windkraftsektor
eine Impulswirkung gehabt, weil die Vergütungssätze des Gesetzes
dies hier schon ermöglichten. Ende 1999, also neun Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes, waren im Geltungsbereich des Gesetzes bereits etwa 4.400
Megawatt installiert, etwa ein Drittel der weltweit installierten Kapazität.
Für die Wasserkraft unterhalb der von diesem Gesetz erfassten Kapazitätsgrenze
von fünf Megawatt haben die Vergütungssätze für einen
wirtschaftlichen Betrieb in etwa ausgereicht. Das Gesetz hat dennoch nicht
einen mit der Windkraft vergleichbaren Ausbau des Potentials gebracht,
weil dem noch zahlreiche außerhalb der Reichweite dieses Gesetzes
stehende Genehmigungshindernisse entgegenstehen; immerhin hat das Gesetz
das vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential an Wasserkraftwerken
stabilisieren helfen. Vor allem für die fotovoltaische Stromerzeugung,
aber auch für die Verstromung von Biomasse haben die Vergütungssätze
noch nicht ausgereicht, um damit eine breite Markteinführung anzustoßen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes
tritt, hat deshalb im Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche der
Verstromung erneuerbarer Energien die Vergütungssätze verändert.
Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch auch aus weiteren Gründen notwendig
geworden:
Die Ankopplung der bisherigen Vergütungssätze an die Entwicklung der Strompreise kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, ohne einen Fadenriss in der Nutzung erneuerbarer Energien zu riskieren. Die Ungleichzeitigkeit der Liberalisierungen der nationalen Strommärkte in der Europäischen Union, ohne praktikable Reziprozitätsklauseln zwischen bereits voll liberalisierten und noch geschützten Märkten; die in den Zeiten der Gebietsmonopole risikolos entstandenen und größtenteils abgeschriebenen Kapazitäten, die im Übermaß vorhanden sind; das noch längst nicht umgesetzte "Unbundling" zwischen Produktion, Transport und Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen Stromkonzerne haben, indem sie die inzwischen bei über 70 Milliarden D-Mark liegenden steuerfreien Rückstellungen für die atomare Entsorgung beliebig investiv verwenden: aus allen diesen Gründen ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass sich ein Marktpreis im Strommarkt einpendelt, der den mittel- und längerfristigen tatsächlichen Kosten der Stromversorgung entspricht. Deshalb ist es nötig, die Vergütung für erneuerbare Energien zunächst über Festpreise zu regeln, um den unabweisbar notwendigen kontinuierlichen Ausbau sicherzustellen.
Das bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen der Energieversorgungsunternehmen geführt, die zur Vergütung verpflichtet sind. Die in der zweiten Novelle von 1998 vorgenommene prozentuale "Deckelung" der Stromeinspeisung ist korrekturbedürftig, weil die Windkraftnutzung im norddeutschen Raum damit bereits jetzt die Grenze der Markteinführung erreicht. Deshalb geht es dem EEG darum, die Obergrenze abzuschaffen und dennoch einen unbürokratischen Mechanismus gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger einbezieht.
Da das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das Energieversorgungsunternehmen als Adressaten hatte, das Produzent, überörtlicher Netzbetreiber und Verteiler zugleich sein konnte, ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung der Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso neu zu definieren.
Die
Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes baut auf der
Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes auf und orientiert sich an den
Empfehlungen der Europäischen Kommission in dem Weißbuch „Energie
für die Zukunft: Erneuerbare Energien“ sowie den diesbezüglichen
Entschießungen des Europäischen Parlamentes. Die Vergütungssätze
sind mit Hilfe wissenschaftlicher Studien nach der Maßgabe ermittelt
worden, dass damit bei rationeller Betriebsführung ein wirtschaftlicher
Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem Stand der Technik und unter
den geografisch vorgegebenen natürlichen Angeboten erneuerbarer Energien
möglich ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene
Kostendeckung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die
Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch erheblich
über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zu einem Großteil
der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende Teil der externen
Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt,
sondern von der Allgemeinheit und zukünftigen Generationen getragen
wird. Darüber hinaus kommen den konventionellen Energieträgern
auch heute noch erhebliche staatliche Subventionen zu Gute, die ihren Preis
künstlich niedrig halten. Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache
der höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien.
Ihr geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung
kommen. Geringerer Stückzahlen führen zu höheren Stückkosten
und verringern so die Wettbewerbsfähigkeit, was - einem Teufelskreis
gleich - höhere Stückzahlen verhindert.
Absicht
dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs laufender
Anlagen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen und auf allen Gebieten der
Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische Entwicklung anzustoßen.
In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer Kosten
soll mit dieser Preisregelung mittel- und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit
mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt werden. Um weiterhin
eine deutliche Entwicklung der technischen Effizienz zu gewährleisten,
sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Vergütungen
nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen differenziert
und degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche
Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung
der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt es sich nach Ansicht des Deutschen
Bundestages und der Bundesregierung im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht um eine staatliche
oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Artikel
87 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EGV).
In
ständiger Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dem
Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden, dass nur solche Vorteile
als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die unmittelbar oder
mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz
ersichtlich nicht der Fall. Es bringt weder unmittelbar oder mittelbar
noch nachträglich für die öffentliche Hand eine Geld- oder
Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung oder andere
ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen mit sich. Vielmehr fließen
die gezahlten Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend
dem gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten
ein. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf eine ähnliche
Preisregelungen dementsprechend bereits ausdrücklich festgestellt,
dass eine Maßnahme, die durch die Festsetzung von Mindestpreisen
mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den Verkäufer eines Erzeugnisses
allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe sein
kann.
Darüber
hinaus handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes
zu zahlen sind, schon begrifflich nicht um Beihilfen. Den Betreibern von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden keine
Begünstigungen gewährt, sondern es werden Nachteile ausgeglichen,
die sie im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern tragen müssen.
Denn die sozialen und ökologischen Folgekosten der konventionellen
Energieerzeugung werden bislang zum größten Teil nicht von den
Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern und künftigen
Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil gegenüber
der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die nur geringe externe Kosten
verursacht, wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In
keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher legitimer
und besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung wegen der ökologischen
Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
das der Markteinführung emissionsfreier und naturverträglicher
Energien und damit der Substitution konventioneller Energieträger
gilt, enthält eine strikt durchgehaltene gleiche Lastenverteilung
auf alle Stromlieferanten. Dies entspricht dem Verursacherprinzip im Umweltschutz.
Es ist Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages, der in Art.
6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Es
handelt sich auch nicht um eine künstliche Preisstützung der
„Ware“ Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien, sondern eine Preisfestlegung,
die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung
überhaupt erst ermöglicht.
Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement
eine Kaufpflicht für Strom aus erneuerbaren Energien auf der Basis
der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den Gesamtabsatz
von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren für
externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine freiwillige
Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht hinreichend zu erwarten
ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist bei dem Stromkonsum
im freien Markt gegeben. Damit hat das EEG den Charakter von Schutzstandards.
Solche sind vielfach üblich, ohne dass es sich um Beihilfetatbestände
handelt: Ein Verbot des Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche
etwa ist keine Beihilfe für alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte
Verbilligung bleifreien Benzins trotz höherer Produktionskosten ist
keine Beihilfe, sondern ein mit dem Verursacherprinzip begründeter
Kauf- und Investitionsanreiz.
Die
Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf der Richtlinie
96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember
1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt,
insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3
und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages
des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen
in Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung
der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft.
Absatz
1 normiert den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der Verwirklichung
einer nachhaltigen Energieversorgung, um Umwelt und Klima zu schützen.
Es stellt damit ein Instrument zur Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention
der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen
Union und der Bundesrepublik Deutschland dar.
Das
Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien ist bereits im Weißbuch
der Europäischen Kommission „Energie für die Zukunft: Erneuerbare
Energieträger“ verankert und von dem Ministerrat bestätigt worden.
Auch die Bundesregierung hat sich dieses Verdopplungsziel zu eigen gemacht.
Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom Deutschen Bundestag ausdrücklich
bestätigt.
Erneuerbare
Energien müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante Beiträge
zur Energieversorgung und damit zum Klimaschutz leisten. Für eine
nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des nächsten Jahrzehnts
eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags Erneuerbarer Energien
zur Stromerzeugung erreicht werden. Die Europäische Kommission hält
im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien zu der Elektrizitätsversorgung
von 23,5 Prozent für erforderlich. Derzeit liegt Deutschland mit einem
Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung von etwa sechs Prozent
weit unter dem europäischen Durchschnitt.
Absatz
1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst werden wie
bereits im Stromeinspeisungsgesetz Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas,
Klärgas und Biomasse.
Der
noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird durch
den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie ersetzt. Umfasst
sind insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung.
Die
im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes Potenzial nutzbar zu
machen.
Die
energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und
Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre,
weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter
Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die originäre,
regenerative Wasserkraftnutzung in Lauf- und Speicherkraftwerken mit ausschließlich
natürlichem Zufluss verstanden.
Der
Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet
jedoch im Hinblick auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes in
jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas, die sich
nicht in menschlichen Zeiträumen regenerieren.
Das
Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten Ausschließlichkeitsprinzip
fest, wonach nur diejenige Form der Stromerzeugung privilegiert wird, die
vollständig auf dem Einsatz der genannten Energieträger beruht,
soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern erst
durch eine Zünd- oder Stützfeuerung möglich wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip
wird in aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte
Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere
schadstoffhaltige Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach
dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit
des jeweiligen Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch
sinnvolle Verfahren, die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein
auszuschließen, und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren
wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
mit der Beobachtung und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt,
Vorschriften zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen
Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und
welche Umweltanforderungen einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im
Ergebnis darauf an, dass mit dem jeweiligen Verfahren die in der Biomasse
enthaltenen Schadstoffe so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert
und nicht über den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im
übrigen finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG)
sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung. Darüber
hinaus befindet sich eine Durchführungsverordnung zu dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung von Altholz regeln
wird.
In
den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch Biogas, das an einer
anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz eingespeist wird, als es energetisch
verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis für dessen Herkunft
erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge, die entnommen wird, dem
Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge entspricht.
Der
Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone
liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte
in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der
Begriff des Netzbetreibers knüpft an die Begriffsbestimmungen des
Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) an.
Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von Netzen für die allgemeine
Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig sind.
Absatz
2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie bereits
im Stromeinspeisungsgesetz werden große Wasserkraft-, Deponie- und
Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits ist davon auszugehen, dass
große Anlagen auch ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können, und andererseits
gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen Energieversorgung
werden sollen.
Hinsichtlich
der Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung gegenüber
der bisherigen Rechtslage. Der Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen
bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche Potenziale
zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin
werden räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs
getrennt behandelt, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus
Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von Energieversorgungsunternehmen,
die bislang ausgeschlossen waren, in den Anwendungsbereich des Gesetzes
aufgenommen.
Hinzu
kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie. Damit soll die weitere Versiegelung von Freiflächen
verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne des Gesetzes, die
in die Vergütungsregelung fallen, gehören etwa Dächer, Fassaden,
Lärmschutzwände und im Einzelfall auch Erdaufschüttungen,
die nicht ausschließlich zu Zwecke der solaren Stromerziehung angelegt
wurden.
Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Diese
Begriffsbestimmung ist vor allem für Windenergieanlagen von Belang.
Maßstab für die Kosten einer Neuinvestition sind insoweit alleine
die Kosten, die ab Oberkante Fundament entstehen.
Die
Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das nächstgelegene
geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller, als die Bezugnahme
auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der
Netzbetreiber ist nach wie vor der richtige Adressat für die Anschluss-,
Abnahme- und Vergütungspflicht, da er in Besitz eines natürlichen
Monopols ist, das auch durch die Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet
ist.
Es
wird klargestellt, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht sich nicht
auf den sogenannten Überschussstrom beschränkt, sondern für
den gesamten dem Netzbetreiber angebotenen Strom gilt.
Unter
Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der Europäischen
Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme und Vergütung von
Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass
die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung auf eine anderweitige
Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten Strom verweigert werden
kann. Aus dem gleichen Grund wird auch ein Ausbau des Netzes nur noch dann
erforderlich, wenn das Netz bereits vollständig durch Strom aus Erneuerbaren
Energien ausgelastet ist. Das wird grundsätzlich ein Ausnahmefall
sein. Daher ist es gerechtfertigt, den Netzbetreiber in diesem seltenen
Fall die Pflicht zum Ausbau aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes Verlangen
eines nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers vorliegt.
Die Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche Zumutbarkeit
als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
dar.
Da
sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger aufwendige Planungen und
Vermögensdispositionen treffen müssen, besteht eine Pflicht,
die erforderlichen Daten offen zu legen.
Der
dem Netzbetreiber im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist verpflichtet, die von diesem aufgenommene Strommenge abzunehmen und
entsprechend den §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Die
Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes
befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet, den
Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen
Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage
für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-,
Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen
auf die durchschnittlicher Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung
des eingesetzten Kapitals.
Um
den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen dezentralen
Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und staatlicher Stellen
zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung
festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle
im Einzelfall verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall
eine jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus
diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht
es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung
einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit
der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele
dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß
§ 12 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen
für Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab
dem Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts
und wegen der erwarteten Kostensenkung baujahreinheitlich eine nominale
degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze
für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für Windenergie 1,5
Prozent und Fotovoltaik 5 Prozent. Die Kostensenkungspotenziale in der
Anlagentechnik für Wasserkraft-, Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen
sind dagegen ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale finden
durch die Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung.
Für geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit
insoweit kein Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in einigen
Jahren in Betrieb gehen werden.
Mit
Ausnahme von Windenergieanlagen werden Altanlagen und Neuanlagen gleich
behandelt. Bei Windenergieanlagen wird der Tatsache Rechnung getragen,
dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz Vergütungen
gezahlt wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht
haben. Daher wird für diese Altanlagen der Zeitraum, in dem die höhere
Anfangsvergütung gezahlt wird, auf mindestens vier anstelle von fünf
Jahren verkürzt. Damit wird dem Bestandsschutz hinreichend Rechnung
getragen.
Die
nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie
sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Die
energetische Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend erschlossenes
Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig
zusätzliche Perspektiven für die einheimische Land- und Forstwirtschaft.
Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz maßvolle Anhebung
der Vergütungssätze erforderlich, um den Anlagenbetreibern einen
wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und so eine dynamische
Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach der elektrischen Leistung
trägt den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler
Anlagen Rechnung.
Die
Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von
verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren
abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Im
Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung nicht
ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu genügen.
Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung der Vergütungshöhen
je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis führt die getroffene
Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich
zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen
Absenkung der Vergütungshöhen auf 13,5 Pfennige pro Kilowattstunde,
an durchschnittlich windgünstigen Standorten einer Stabilisierung
auf 16,4 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer
maßvollen Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde. Auf diese
Weise wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten eine
höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen
Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung von
Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist Folge
der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte Anfangsvergütung
gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung ermöglicht
weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von den Kreditinstituten
unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt wurde.
Die
Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet
sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der Berechnung
liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde, die entweder
gemäß den technischen Richtlinien für Windenergieanlagen
der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess- und Rechenstandard
des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) ermittelt wird,
das von der Europäischen Kommission gefördert wurde. Die Regelung
der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden Anlagenmerkmale
dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller
oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung
an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich macht.
Die
Berechnung der Verlängerung der Zeit, in der die höhere Anfangsvergütung
gezahlt wird, kann an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden: Ein Standort
mit einem Referenzertrag von 144 liegt sechs Prozentpunkte unter dem Bezugswert
von 150. Diese sechs Prozentpunkte ergeben geteilt durch die genannten
0,75 vom Hundert des Referenzertrags den Wert von acht, der mit den genannten
2 Monaten multipliziert wird. Hieraus ergibt sich ein Wert von 16 Monaten,
die zu den fünf Basisjahren addiert werden. Die höhere Vergütung
wird somit 6 Jahre und 4 Monate lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen
versprechen in Zukunft deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings
liegen im Augenblick mangels hinreichender Erfahrungen, wegen höherer
Kosten für neue Anlagentypen, angesichts aufwendiger Gründungen
und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte die Investitionskosten
erheblich über den Kosten für Onshore-Anlagen. Die befristete
Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser Tatsache Rechnung
und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen. Die gesonderte Regelung
gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung von drei Seemeilen seewärts
der Basislinien errichtet werden. Die sich danach ergebende Linie ist allerdings
nicht in jedem Fall mit der seewärtigen Begrenzung der früheren
Drei-Meilen-Zone identisch.
In
der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet
das größte Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung.
Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in
der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise
hohe Vergütungssatz ist dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen
derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch nicht in ausreichend hohen
Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald
durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist in
Folge der dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden Produktions-
und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass diese Vergütungssätze
zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen
Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die Festlegung
einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen. Für
Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in Betrieb gehen, wird die Vergütung
für die Lebensdauer der Anlage um fünf Prozent degressiv abgesenkt.
Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2003 und in den Folgejahren in
Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung um fünf Prozent degressiv
statt, die jeweils nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In
Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals für
private Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings vielfach
noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe
orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten Vergütung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strahlungsintensität in
Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
Für
Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach
in § 8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember
des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung
an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet werden,
die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von zwölf Monaten
dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern einen
schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350 Megawatt
errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand und dem durch das 100.000-Dächer-Programm
angestrebten Volumens von 300 Megawatt.
Der
Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung über
eine Anschlussvergütung treffen, die eine wirtschaftliche Betriebsführung
unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression
in der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge trägt, dass
der Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender Geschwindigkeit von statten
gehen wird.
Die
Befristung der Vergütungszahlung auf 20 Jahre folgt gängigen
energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen. Nur
bei der Wasserkraft ist diese Frist in aller Regel nicht ausreichend, um
die Rentabilität der Anlagen zu sichern.
Der
Beginn der Berechnungszeit für die Dauer der Vergütung von Strom
aus Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet den Bestandsschutz für
Betreiber von Altanlagen.
Wenn
Strom aus mehreren Windenergieanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet wird, werden diese für den Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe
als eine Anlage behandelt.
Die
Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit
zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für die allgemeine
Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist, das nicht der allgemeinen Versorgung
dient, so kann dieses für den Anschluss der Anlage im Rahmen des technisch
Möglichen genutzt werden. Auf diese Weise werden volkswirtschaftlich
unsinnige Kosten vermieden.
Die
Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen
des Netzes umfasst, obliegt - ähnlich der mit Zustimmung der Europäischen
Kommission seit 1997 in Dänemark geltenden Regelung - dem Netzbetreiber.
Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da die notwendigen
Aufwendungen bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht
werden können.
Zur
Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie eingerichtet. Zu den zu beteiligenden
betroffenen Kreisen zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber
und der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des §
2.
§
11 ist in engem Zusammenhang mit § 3 zu sehen. Beide Paragraphen zusammen
regeln ein gestuftes ausgleichendes Abnahme- und Vergütungssystem.
Auf
der ersten Stufe, die § 3 Absatz 1 regelt, wird der Anschluss der
Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene geeignete Netz normiert.
Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz
sein. Es kann aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz
einer höheren Spannungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz
sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
Die
zweite Stufe, die in § 3 Absatz 2 enthalten ist, regelt die Abnahme-
und Vergütung des Stroms durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber.
Soweit bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, ein Übertragungsnetz
ist, existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem
Fall ist die zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die
dritte Stufe, geregelt in § 11 Absatz 1 bis 3, sorgt für einen
bundesweit gleichmäßigen Ausgleich der aufgenommenen Strommengen
und der geleisteten Vergütungszahlungen unter den Übertragungsnetzbetreibern.
Auf diese Weise soll ein Mangel des früheren Stromeinspeisungsgesetzes
beseitigt werden, der dazu geführt hat, dass einzelne Regionen einen
weit überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen hatten. Das Gesetz
knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber
an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl
von Akteuren handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich
verbundenen Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig
zu kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber
im Besitz einer bezogen auf die durch ihre Netz geleiteten Strommengen
prozentual gleichen Anteils von Strom nach diesem Gesetz.
Auf
der vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen Stufe wird ein weiterer Schritt
vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten Strommengen
werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten im Gebiet
des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten
Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem bundesweit einheitlichen
Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis werden so alle
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual
gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet. Diese
vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher
einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung.
Die
Aufnahme- und Vergütungspflicht nach § 11 Absatz 4 besteht nicht
für Elektrizitätsunternehmen, die zu mehr als der Hälfte
Strom aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum dem Verursacherprinzip
entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend genüge
tun.
Nach
den §§ 4 bis 8 vergüteter Strom darf nicht unter den durchschnittlichen
Vergütungssätzen als Strom aus Erneuerbaren Energien vermarktet
werden, um Preisdumping auf dem Ökostrommarkt entgegenzuwirken. Eine
solche Gefahr besteht deshalb, weil der größte Anteil des nach
diesem Gesetz aufgenommenen Stroms von den großen Elektrizitätsversorgungsuntenehmen
aufzunehmen sein wird, die immer noch eine marktbeherrschende Stellung
inne haben. Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der
Durchschnittsvergütungssatzes ist das jeweils vorvergangene Quartal.
In dem ersten Quartal des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann analog auf
die Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz abgestellt
werden.
Die
Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz bei der Abnahme und Vergütung
vom anschlussverpflichteten Netzbetreiber, sowie dem Ausgleich der Strom-
und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Die
Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die technologische
Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu beobachten
und gegebenenfalls die Höhe der Vergütungssätze zu anzupassen.
Eine
Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu
ihrer Einführung bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings
nur für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede Investitionssicherheit
genommen und den an der Finanzierung beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation
der Investitionen unmöglich gemacht würde.